22. Oktober 2020

Niederlassungsfreiheit


Kann ich als Arzt frei entscheiden, wo ich mich niederlassen möchte?

Jeder Arzt kann prinzipiell frei wählen, wo er sich niederlassen möchte – das sieht das Grundgesetz (GG) in Artikel 12 vor. Dasselbe Prinzip ist auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht verankert und gilt deshalb auch in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU). Allerdings gibt es in Deutschland Einschränkungen für alle Ärzte, die ambulant gesetzlich versicherte Patienten behandeln möchten (sogenannte Vertragsärzte). Hier gibt die Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vor, ob man sich als Vertragsarzt in einer Region niederlassen darf (offener Planungsbereich) oder ob dort bereits genug Ärzte eine Praxis betreiben (gesperrter Planungsbereich).

Weitere Informationen zur Bedarfsplanung
Erfahre mehr über die Bedarfsplanung in der hausärztlichen Versorgung.

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Bedarfsplanung offen oder gesperrt?
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) bietet zur Übersicht eine interaktive Karte der offenen und gesperrten Gebiete in Baden-Württemberg.

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