01. August 2022
Verschärftes Nachweisgesetz
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Durch das Nachweisgesetz waren bereits vor der Änderung die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich an Arbeitnehmer:innen auszuhändigen. Bisher galt hierfür eine Frist von einem Monat. Dies umfasste folgende Punkte:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Ab dem 1. August sind nun weitere Angaben verpflichtend:
- bei Befristung: Enddatum des Arbeitsverhältnisses (sofern ein solches feststeht)
- Möglichkeit, den Arbeitsort frei zu wählen, sofern vereinbart
- Dauer der Probezeit
- Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Informationen zur betrieblichen Altersversorgung, sofern diese gewährt wird
- Informationen zu Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten, sofern vereinbart, Bedingungen der Schichtarbeit
- sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- etwaiger Anspruch auf bereitgestellte Fortbildung
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Dokumentationspflichten bei Entsendung von Arbeitnehmer:innen ins Ausland
Pflichtinformationen bei neuen Verträgen
Die neuen Pflichten gelten bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. Neu ist außerdem, dass bereits ab dem ersten Tag die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen muss. Die Angaben zur Probezeit, Arbeit auf Abruf und Überstunden müssen spätestens nach sieben Kalendertagen vorliegen und die weiteren Angaben spätesten einen Monat nach Arbeitsbeginn.
Altverträge: Information auf Nachfrage
Bei zum 1. August bereits bestehenden Verträgen haben Arbeitnehmer:innen das Recht, eine Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen anzufordern. In diesem Fall muss innerhalb von sieben Tagen eine Niederschrift mit den wichtigsten Angaben und innerhalb eines Monats ein Nachweis mit den übrigen Angaben ausgehändigt werden.
Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag erfüllen Nachweispflicht
Der Nachweis muss schriftlich und vom Arbeitgeber unterschrieben erbracht werden. Dabei müssen nur die Punkte aufgelistet werden, die auch tatsächlich im Arbeitsverhältnis vorkommen. Falls alle Bedingungen bereits im Arbeitsvertrag stehen, ist kein weiterer Nachweis notwendig. Daher empfiehlt es sich, bei Neuanstellungen zu prüfen, ob in Verträgen bereits alle Pflichtinformationen enthalten sind. Hierfür sollten ggf. Musterverträge angepasst werden.
Bußgelder von bis zu 2.000 €
Verstöße gegen Unterrichtungspflichten können mit Bußgeldern von bis zu 2.000 € geahndet werden.
Weitere Informationen:
-> Nachweisgesetz - NachwG