23. Juni 2026
IGeL in der Hausarztpraxis: Was bei Selbstzahlerleistungen zu beachten ist
iStock/Inside Creative House
Sporttauglichkeitsuntersuchungen, Reiseimpfungen oder bestimmte Vorsorgeleistungen: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind fester Bestandteil vieler Hausarztpraxen. Da sie nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, gelten besondere Regeln für Aufklärung, Vertragsgestaltung und Abrechnung.
Warum gibt es IGeL?
Nicht alle medizinischen Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Behandlungen und Diagnoseverfahren, die nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten sind, können Patient:innen als Selbstzahlerleistung angeboten werden. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient vorab umfassend informiert wurde und der Leistung ausdrücklich zugestimmt hat.
Aufklärung und Vertrag sind Pflicht
Bevor eine IGeL erbracht wird, muss ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch stattfinden. Dabei sind Nutzen, Risiken und mögliche Alternativen verständlich darzulegen. Eine erste Orientierung bietet der IGeL-Monitor. Zusätzlich ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag erforderlich, der die Leistung, die genauen Kosten und den Hinweis auf die Selbstzahlerpflicht enthält. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Das Kopplungsverbot: ein oft unterschätzter Punkt
Weniger bekannt, aber umso wichtiger: IGeL dürfen nicht mit GKV- oder HZV-Leistungen gekoppelt werden. Konkret bedeutet das, dass eine Selbstzahlerleistung nicht im direkten Zusammenhang mit einer laufenden Kassenbehandlung angeboten werden darf. Patient:innen müssen die Möglichkeit haben, das Angebot in Ruhe zu überdenken und die Praxis zwischen Angebot und Leistungserbringung verlassen zu können.
Gerade im HZV-Kontext ist dieser Punkt besonders relevant, da ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vertragsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Checkliste für den Praxisalltag
Folgende Punkte sollten bei jeder IGeL beachtet werden:
- Schriftlicher Behandlungsvertrag mit Nennung der Leistung, Kosten und Hinweis auf Selbstzahlerpflicht
- Echte Bedenkzeit für Patient:innen
- Ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch über Nutzen, Risiken und Alternativen
- Keine Kopplung mit Kassenleistungen
Weiterführende Informationen
Auf der Website der des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie weitere Infos zu den IGeL.