30. Oktober 2025

Die KV-Vorhaltepauschale – viel Bürokratie, wenig Förderung

Arzt berechnet etwas mit dem Taschenrechner.

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Mit der Neustrukturierung der Vorhaltepauschale (GOP 03040 EBM) ist vom ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers, die hausärztliche Versorgung zu stärken, wenig übriggeblieben. Die Regelung ist bürokratisch und kompliziert und macht deutlich, dass nur die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) eine Vorhaltepauschale bietet, die diesen Namen auch verdient. Nachfolgend ein Überblick, wie sich die neue EBM-Pauschale berechnet und was es für HZV-Praxen zu beachten gilt.

 

Die Grundsystematik der GOP 03040 bleibt bestehen, sie sinkt jedoch ab dem 1. Januar 2026 von 138 auf 128 Punkte. Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Hausarzt im Quartal erhalten weiterhin einen Aufschlag, allerdings reduziert von bislang 13 auf künftig 9 Punkte. Bei weniger als 400 Behandlungsfällen je Hausarzt erfolgt wie bisher ein Abschlag von 13 Punkten.

 

Wichtig für HZV-Praxen

Die mit den Pseudo-GOPs 88192/88194 dokumentierten HZV-Fälle werden weiterhin in die Berechnung der GOP 03040 einbezogen. Praxen mit vielen HZV-Patient:innen müssen also keine Nachteile befürchten. 

Bitte beachten: Diese Regelung gilt für HZV-Praxen in Baden-Württemberg. In anderen Regionen können andere Bestimmungen gelten, weshalb in Fortbildungen oder anderen Informationsangeboten auch davon abweichende Auskünfte möglich sind.

Neuer Abschlag bei Impfungen

Neu ist ein Abschlag für Hausarztpraxen, die weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal durchführen. In diesem Fall wird die Vorhaltepauschale um 40 Prozent gekürzt, da Impfungen als Teil der hausärztlichen Grundversorgung betrachtet werden.

Zuschläge durch Zusatzkriterien

Praxen können durch das Erfüllen bestimmter Kriterien zusätzliche Zuschläge erhalten:

 

  • 10 Punkte (GOP 03041): Bei Erfüllung von mindestens zwei der zehn festgelegten Kriterien.

  • 30 Punkte (GOP 03042): Bei Erfüllung von mindestens acht Kriterien.

    Für HZV-Praxen gilt: Für die Berechnung der Quoten werden ausschließlich die KV-Fälle herangezogen. Eine Übersicht der Kriterien finden Sie hier:  -> Infoseite der KVBW

    Fazit: Kaum Veränderungen, wenig gezielte Förderung

    Das Ziel, engagierte Hausarztpraxen gezielt zu stärken, wurde verfehlt – die Umverteilung bleibt minimal und ist kaum spürbar. Über 90 Prozent der Zahlungen werden genau wie bisher verteilt. Die Verantwortlichen in KBV und GKV-Spitzenverband zeigen keinen Reformwillen und scheitern an der Komplexität des EBM. Die Selbstverwaltung beweist damit erneut, dass sie nicht in der Lage ist, dringend notwendige Strukturreformen umzusetzen.

      Vorhaltepauschale der HZV: Einfach, transparent, fair

      Für Hausarztpraxen in Baden-Württemberg gilt einmal mehr: Die HZV bleibt der einzige Weg zu einem fairen, transparenten und unbürokratischen Honorar. Mit der P1 bietet die HZV die einzige Vorhaltepauschale, die diesen Namen auch verdient. Im HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg wird die Grundpauschale zum Beispiel mit 105 € (mit FAP) bzw. 92 € (ohne FAP) pro Jahr vergütet – Voraussetzung ist lediglich die HZV-Teilnahme.  Statt also auf komplexe EBM-Pauschalen zu setzen, ist es wirtschaftlich sinnvoller, Patient:innen in die HZV einzuschreiben und von einer transparenten, fairen und kalkulierbaren Vergütung mit festen Eurobeträgen zu profitieren.

       

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