09. Dezember 2025

P5 – ab 2026 auch für Patient:innen in Behinderteneinrichtungen

Eine Frau wird im Rollstuhl geschoben

iStock/YakobchukOlena

Ab dem 1. Januar 2026 gibt es eine weitere Verbesserung im HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg: Die Pflegeheimpauschale (P5) wird erweitert und gilt künftig auch für die Betreuung von Patient:innen in Behinderteneinrichtungen. Bisher war die P5 ausschließlich für die Versorgung von Menschen in Pflege- und Seniorenheimen vorbehalten – das ändert sich nun.

 

Was bedeutet das konkret?

Ab 2026 können Hausärzt:innen die Pflegeheimpauschale P5 im AOK-HZV-Vertrag auch dann abrechnen, wenn sie Menschen in Behinderteneinrichtungen betreuen. Der bisherige Sonderzuschlag für die Versorgung in Behinderteneinrichtungen entfällt zum 31. Dezember 2025. Damit wird die Versorgung von Patient:innen in Pflege- und Seniorenheimen sowie in Behinderteneinrichtungen künftig einheitlich und unkompliziert über die P5 honoriert.

Die wichtigsten Vorteile auf einen Blick

  • Keine Mindestpatientenzahl: Die P5 kann künftig ohne Mindestpatientenzahl abgerechnet werden. Die bisherige Hürde von mindestens 50 Patient:innen entfällt.
  • Weniger Bürokratie: Es müssen keine Patientenlisten mehr an die AOK gesendet werden.
  • Flexibilität bei gemischten Einrichtungen: Die Versorgung von Patient:innen in Einrichtungen mit gemischtem Klientel (z. B. Pflege- und Behinderteneinrichtungen in einem Haus) wird erleichtert.
  • Sichere und fehlerarme Abrechnung: Die P5 wird wie gewohnt im Abrechnungsnachweis ausgewiesen – technisch unkompliziert und transparent.

Die Umstellung erfolgt zum 1. Quartal 2026. Damit profitieren ab dem kommenden Jahr alle Hausärzt:innen, die am HZV-Vertrag mit der AOK BW teilnehmen, von mehr Flexibilität und weniger administrativem Aufwand bei der Versorgung von Menschen in Wohn- und Behinderteneinrichtungen.

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